AG Ratzeburg - Beschluß vom 02.06.1995 (2 X Sch 510) - DRsp Nr. 1995/6561
AG Ratzeburg, Beschluß vom 02.06.1995 - Aktenzeichen 2 X Sch 510
DRsp Nr. 1995/6561
Wurde ein Mann wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verhaftet, so kann ihm im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt werden, die Wohnung, in der das Kind lebt zu betreten, sich dem Kind auf weniger als 500 m zu nähern und Umgang mit dem Kind zu haben, wenn die Möglichkeit besteht, daß der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wird.