AG Ratzeburg - Beschluß vom 02.06.1995
2 X Sch 510
Normen:
BGB § 1666 ;
Fundstellen:
FPR Service 8/9-1995 IX

AG Ratzeburg - Beschluß vom 02.06.1995 (2 X Sch 510) - DRsp Nr. 1995/6561

AG Ratzeburg, Beschluß vom 02.06.1995 - Aktenzeichen 2 X Sch 510

DRsp Nr. 1995/6561

Wurde ein Mann wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verhaftet, so kann ihm im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt werden, die Wohnung, in der das Kind lebt zu betreten, sich dem Kind auf weniger als 500 m zu nähern und Umgang mit dem Kind zu haben, wenn die Möglichkeit besteht, daß der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wird.

Normenkette:

BGB § 1666 ;
Fundstellen
FPR Service 8/9-1995 IX