AG Recklinghausen - Beschluß vom 09.05.1983
7 XVI 4 /82
Normen:
BGB § 1741 ; FGG § 43b; türk. ZGB Art. 253 ;
Fundstellen:
IPRax 1985, 110

AG Recklinghausen - Beschluß vom 09.05.1983 (7 XVI 4 /82) - DRsp Nr. 1996/23423

AG Recklinghausen, Beschluß vom 09.05.1983 - Aktenzeichen 7 XVI 4 /82

DRsp Nr. 1996/23423

1. Wird das nichteheliche Kind des türkischen Ehepartners von ihm und seinem deutschen Ehepartner gemeinsam adoptiert, ist kumulativ das jeweilige Heimatrecht anzuwenden. 2 Scheitert diese Adoption daran, daß der türkische Ehepartner das in Art. 253 türk. ZGB vorgeschriebene Mindestalter von 40 Jahren nicht hat und eine Rückverweisung auf deutsches Recht nach Art. 18 Abs. 1 türk. IPR-Gesetz ausscheidet und würde das Unterlassen der Adoption dem Wohl des Kindes widersprechen, so ist im Interesse des Kindes die Anknüpfung auf der Grundlage des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts vorzunehmen.

Normenkette:

BGB § 1741 ; FGG § 43b; türk. ZGB Art. 253 ;
Fundstellen
IPRax 1985, 110