AG Rockenhausen - Urteil vom 05.02.1998
3 C 269/97
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 1998, 943

AG Rockenhausen - Urteil vom 05.02.1998 (3 C 269/97) - DRsp Nr. 1999/1476

AG Rockenhausen, Urteil vom 05.02.1998 - Aktenzeichen 3 C 269/97

DRsp Nr. 1999/1476

Wurde einem Kind eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann durch den Unterhaltspflichtigen finanziert, so steht dem Kind für eine weitere Ausbildung zum Sozialarbeiter an einer Fachhochschule kein Anspruch auf Unterhalt mehr zu.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen
DAVorm 1998, 943