AG Völklingen - Beschluß vom 10.08.1995 (5 C 688/93) - DRsp Nr. 1996/23426
AG Völklingen, Beschluß vom 10.08.1995 - Aktenzeichen 5 C 688/93
DRsp Nr. 1996/23426
Nimmt der Betreuer selbst anwaltschaftliche Hilfe in Anspruch um sich gegen den Wunsch des Betreuten, ihn als Betreuer abzulösen, zu wehren, so sind diese Rechtsverfolgungskosten des Betreuers keine zum Zwecke der Führung der Vormundschaft entstandene Kosten.