AG Völklingen - Beschluß vom 10.08.1995
5 C 688/93
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 229

AG Völklingen - Beschluß vom 10.08.1995 (5 C 688/93) - DRsp Nr. 1996/23426

AG Völklingen, Beschluß vom 10.08.1995 - Aktenzeichen 5 C 688/93

DRsp Nr. 1996/23426

Nimmt der Betreuer selbst anwaltschaftliche Hilfe in Anspruch um sich gegen den Wunsch des Betreuten, ihn als Betreuer abzulösen, zu wehren, so sind diese Rechtsverfolgungskosten des Betreuers keine zum Zwecke der Führung der Vormundschaft entstandene Kosten.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 229