OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.10.2006
3 UF 67/05
Normen:
BGB § 1629 ;
Vorinstanzen:
AG Königstein, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 447/02

Akzessorietät zwischen Kindesunterhaltsanspruch und Obhutspflicht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.10.2006 - Aktenzeichen 3 UF 67/05

DRsp Nr. 2007/16126

Akzessorietät zwischen Kindesunterhaltsanspruch und Obhutspflicht

»Wechselt im Laufe des Rechtsstreits die Obhut des unterhaltsbegehrenden Kindes, verliert der bisherige Obhutsinhaber die Möglichkeit, den Kindesunterhalt in eigenem Namen weiter zu verfolgen; die dahingehende Klage wird unzulässig. Dies betrifft auch den Unterhaltsrückstand für die Dauer der Obhut.«

Normenkette:

BGB § 1629 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat zunächst im Wege gesetzlicher Prozessstandschaft gemäß §§ 1629 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 BGB Kindesunterhalt für die beiden damals von ihr betreuten 3 Kinder der Parteien geltend gemacht, und zwar in Höhe des von ihr behaupteten höheren Bedarfs, soweit den vom Beklagten bereits titulierten Unterhalt übersteigend. Über letzteren hatte der Beklagte vollstreckbare Jugendamtsurkunden i.H.v. je 255,-- DM monatlich für A und B und von 216,-- DM für C errichtet. Nachdem die Kinder vereinbarungsgemäß in den Haushalt des Beklagten übergewechselt sind, hat die Klägerin den Rechtsstreit für die darauf folgende Zeit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die bisherige Klageforderung, aufgelistet in einen Kapitalbetrag von 9.764,79 EUR nebst Zinsen, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs im eigenen Namen weiter verfolgt.