OVG Hamburg - Beschluss vom 18.11.2011
2 So 106/11
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
NJW 2012, 551
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 25.08.2011

Allein auf eine unzureichende Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gestützte Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei fehlender Ergänzungsaufforderung

OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2011 - Aktenzeichen 2 So 106/11

DRsp Nr. 2011/21795

Allein auf eine unzureichende Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gestützte Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei fehlender Ergänzungsaufforderung

Die allein auf eine unzureichende Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gestützte Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO) kommt nicht Betracht, wenn das Gericht keine Zustellung (§ 56 Abs. 1 Satz 2 VwGO) der Aufforderung zur Ergänzung der entsprechenden Angaben sowie der hierfür gesetzten Frist verfügt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. August 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zwar ist der Beschwerde nicht schon deshalb der Erfolg versagt, weil der Kläger erst im Beschwerdeverfahren mit der Einreichung eines Beschlusses des Amtsgerichts Bayreuth vom 18. März 2011 über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für seine Ehefrau belegt hat, dass diese ihm keinen Prozesskostenzuschuss zu leisten hat (1.), jedoch bietet die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten (2.).

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