OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.05.2023
12 B 441/23
Normen:
BGB § 1687 Abs. 1 S. 2 und S. 4;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 25 L 646/23

Alleinige Entscheidungsbefugnis eines Elternteils für die Herausgabe des Kindes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2023 - Aktenzeichen 12 B 441/23

DRsp Nr. 2023/7580

Alleinige Entscheidungsbefugnis eines Elternteils für die Herausgabe des Kindes

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

BGB § 1687 Abs. 1 S. 2 und S. 4;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der (wörtliche) Antrag der Antragstellerin, "der Beklagten aufzugeben, das Kind U. G. , geb. am 00.00.2011 an die Kindesmutter zu übergeben", sei unzulässig, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.