Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der (wörtliche) Antrag der Antragstellerin, "der Beklagten aufzugeben, das Kind U. G. , geb. am 00.00.2011 an die Kindesmutter zu übergeben", sei unzulässig, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|