OLG Bamberg - Beschluss vom 26.11.1999
2 UF 210/99
Normen:
BGB § 1361 b Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)299a
FamRZ 2000, 1101
NJW-FER 2000, 138
OLGReport-Bamberg 2000, 140

Alleinzuweisung der Ehewohnung bei Getrenntleben - Voraussetzungen, Anforderungen an das Vorliegen einer schweren Härte, Nutzungsentschädigung/Benutzungsvergütung

OLG Bamberg, Beschluss vom 26.11.1999 - Aktenzeichen 2 UF 210/99

DRsp Nr. 2004/1315

Alleinzuweisung der Ehewohnung bei Getrenntleben - Voraussetzungen, Anforderungen an das Vorliegen einer schweren Härte, Nutzungsentschädigung/Benutzungsvergütung

»1. Eine schwere Härte im Sinne des § 1361 b [Satz 1] BGB ist anzunehmen, wenn einem Ehegatten das Zusammenleben mit dem anderen deshalb nicht mehr zumutbar ist, weil aufgrund eigener psychischer Erkrankung bereits die Tatsache des Zusammenlebens bei ihm zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Wein-, Panik- und Schmerzattacken) führt. 2. Die Ehewohnung ist in diesem Fall dem erkrankten Ehegatten zuzuweisen, wenn er die minderjähigen Kinder betreut, weil der andere Ehegatte den mit einem Wohnungswechsel verbundenen Nachteilen am ehesten begegnen kann. Auf ein Verschulden des weichenden Ehegattenkommt es dabei nicht an. 3. Sind beide Eheleute Miteigentümer der Ehewohnung und wird sie einem Ehepartner [für die Zeit des Getrenntlebens gem. § 1361 b Abs. 1 Satz 1 BGB] zugewiesen, kommt die Anordnung einer Nutzungsentschädigung [gem. § 1361 b Abs. 2 BGB] insbesondere dann in Betracht, wenn beide über Einkommen verfügen und der weichende Ehegatte die Zuweisung weder verursacht noch verschuldet hat.«

Normenkette:

BGB § 1361 b Abs. 2 ;

Hinweise: