OLG Hamm - Beschluss vom 14.11.2013
14 UF 107/13
Normen:
§§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 27 VersAugsglG; 1 Abs. 1 S. 1, 17 Abs. 1 BetrAVG;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 754
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 242/12

AltersversorgungGerichtliche Korrektur einer illoyalen Einwirkung auf das Versorgungsvermögen durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts

OLG Hamm, Beschluss vom 14.11.2013 - Aktenzeichen 14 UF 107/13

DRsp Nr. 2013/25019

AltersversorgungGerichtliche Korrektur einer illoyalen Einwirkung auf das Versorgungsvermögen durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts

1. Die betriebliche Altersversorgung des geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters einer GmbH fällt nicht unter das Betriebsrentengesetz und ist daher nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.2. Wird eine solche Altersversorgung durch Ausübung einer Kapitalwahlmöglichkeit dem Versorgungsausgleich entzogen und fällt sie infolge ehevertraglicher Gütertrennung auch nicht in einen Zugewinnausgleich, so liegt hierin eine illoyale Einwirkung auf das Versorgungsvermögen, wenn keine billigenswerten Motive für die Kapitalwahl gegeben sind. Infolgedessen ist in demselben wertmäßigen Umfang die Einbeziehung von Versorgungsanwartschaften des anderen Ehegatten in den Versorgungsausgleich grob unbillig gemäß § 27 VersAusglG, ohne dass weitere Umstände wie insbesondere ein wirtschaftliches Ungleichgewicht hinzutreten müssen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Lemgo vom 18.6.2013 teilweise abgeändert.

Die Formel des angefochtenen Beschlusses zu 2 wird wie folgt neu gefasst: