BGH - Beschluss vom 20.07.2016
XII ZB 489/15
Normen:
EGBGB Art. 21; BGB § 1617a Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 237
FamRB 2016, 468
FamRZ 2016, 1747
FuR 2016, 3
FuR 2016, 656
MDR 2016, 1267
NJW-RR 2016, 1473
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 18.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen III 240/12
KG, vom 14.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 473/13

Amtsempfangsbedürftigkeit der Erklärung eines sorgeberechtigten Elternteils zur Erteilung des Namens des anderen Elternteils an das Kind

BGH, Beschluss vom 20.07.2016 - Aktenzeichen XII ZB 489/15

DRsp Nr. 2016/14552

Amtsempfangsbedürftigkeit der Erklärung eines sorgeberechtigten Elternteils zur Erteilung des Namens des anderen Elternteils an das Kind

EGBGB Art. 21 a) Die Erklärung, mit der der sorgeberechtigte Elternteil nach § 1617 a Abs. 2 BGB dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilt, ist eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird erst mit Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt wirksam. Der Zugang bei einem ausländischen Standesamt genügt nicht.b) Verweist Art. 21 EGBGB in das ausländische Recht, so ist auch dessen internationales Privatrecht zu prüfen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Kammergerichts in Berlin vom 14. September 2015 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 18. Februar 2013 abgeändert und der Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens in allen Rechtszügen werden dem weiteren Beteiligten zu 1 auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

EGBGB Art. 21; BGB § 1617a Abs. 2;

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die Berichtigung des Geburtseintrags des am 29. September 2006 in Palma de Mallorca (Spanien) geborenen Kindes T.