OLG Köln - Beschluß vom 11.12.2000
14 UF 130/00
Normen:
BGB § 1600e Abs. 2 ; FGG § 12 FGG ; ZPO §§ 114 616 640 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 252
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 27.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen VII L 24/94

Amtsermittlung im Abstammungsprozess - Gewebeprobe nach Exhumierung - Prozesskostenhilfe im Antragsverfahren - Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

OLG Köln, Beschluß vom 11.12.2000 - Aktenzeichen 14 UF 130/00

DRsp Nr. 2001/7297

Amtsermittlung im Abstammungsprozess - Gewebeprobe nach Exhumierung - Prozesskostenhilfe im Antragsverfahren - Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

1. Im Abstammungsprozess, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, muss erforderlichenfalls auch eine Gewebeprobe eines Verstorbenen, gegebenenfalls nach Exhumierung, untersucht werden.2. Prozesskostenhilfe kann im Antragsverfahren nur bewilligt werden, wenn das auf Feststellung der Vaterschaft des Verstorbenen antragende Kind darlegt, ob noch Gewebeproben vorhanden sind (z. B. in Krankenhäusern) oder wo der Verstorbene beerdigt ist und dass die dazu Berechtigten der Exhumierung zustimmen. Es ist im FGG -Antragsverfahren auch bei Amtsermittlung nicht Sache des Gerichts, von sich aus die Voraussetzungen der Amtsermittlung zu schaffen.3. Weiter kann Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller nicht dartut, dass ein begüterter Antragsteller die Aufwendungen für die Feststellung der Vaterschaft selbst tragen würde.

Normenkette:

BGB § 1600e Abs. 2 ; FGG § 12 FGG ; ZPO §§ 114 616 640 ;

Gründe: