Amtshaftung für Altlasten - Schutzbereich und Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde
BGH, Beschluß vom 09.07.1992 - Aktenzeichen III ZR 87/91
DRsp Nr. 1993/2843
Amtshaftung für Altlasten - Schutzbereich und Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde
»1. Der Arbeitgeber ist im Hinblick auf seine Verpflichtung gegenüber seinen Arbeitnehmern, die Arbeitsräume von Gesundheitsgefahren freizuhalten, in den Kreis der geschützten »Dritten« im Rahmen der Amtshaftung für Altlasten einzubeziehen.2. Der Umstand, daß ein verkauftes Altlastengelände ursprünglich im Eigentum der Gemeinde selbst gestanden hat, erweitert die von der Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren zu beobachtenden Amtspflichten nicht. Etwas anderes kann allenfalls bei einem Verhalten der Aufsichtsbehörde in Betracht kommen, das den Tatbestand der Arglist erfüllt.«