BGH - Beschluß vom 09.07.1992
III ZR 87/91
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Baugenehmigung 8
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 42
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 43
DRsp I(147)284c-d
MDR 1993, 127
NJW 1993, 384
UPR 1992, 439
VersR 1992, 1358
ZUR 1993, 86

Amtshaftung für Altlasten - Schutzbereich und Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde

BGH, Beschluß vom 09.07.1992 - Aktenzeichen III ZR 87/91

DRsp Nr. 1993/2843

Amtshaftung für Altlasten - Schutzbereich und Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde

»1. Der Arbeitgeber ist im Hinblick auf seine Verpflichtung gegenüber seinen Arbeitnehmern, die Arbeitsräume von Gesundheitsgefahren freizuhalten, in den Kreis der geschützten »Dritten« im Rahmen der Amtshaftung für Altlasten einzubeziehen. 2. Der Umstand, daß ein verkauftes Altlastengelände ursprünglich im Eigentum der Gemeinde selbst gestanden hat, erweitert die von der Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren zu beobachtenden Amtspflichten nicht. Etwas anderes kann allenfalls bei einem Verhalten der Aufsichtsbehörde in Betracht kommen, das den Tatbestand der Arglist erfüllt.«

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ;

Gründe: