Dem Kreisjugendamt war durch amtsgerichtlichen Beschluss die Heimunterbringung eines jugendlichen Straftäters übertragen.
Das Kreisjugendamt kam dem einige Monate lang nicht nach. Der Jugendliche brach in dieser Zeit den Wagen der Klägerin auf und fuhr ihn zu Schrott. Von ihm und seinen Eltern ist nichts zu holen.
Im Weg der Amtshaftungsklage versuchte die Geschädigte, Schadensersatz vom Landkreis zu erhalten.
I.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
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