OLG München - Beschluss vom 03.08.2004
1 U 3245/04
Normen:
BGB § 1666 § 1666a ; BGB § 839 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2006, 183
VersR 2006, 272
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 736/03

Amtshaftungsanspruch des späteren Opfers wegen unterlassener Unterbringung eines jugendlichen mehrfachen Straftäters in sozialpädagogischer Einrichtung

OLG München, Beschluss vom 03.08.2004 - Aktenzeichen 1 U 3245/04

DRsp Nr. 2005/15920

Amtshaftungsanspruch des späteren Opfers wegen unterlassener Unterbringung eines jugendlichen mehrfachen Straftäters in sozialpädagogischer Einrichtung

»1. Die ihm durch einen gerichtlichen, auf §§ 1666,1666a BGB beruhenden Beschluss überantwortete Pflicht eines Kreisjugendamts, für die Unterbringung eines jugendlichen mehrfachen Straftäters in einer sozialpädagogischen Einrichtung zu sorgen, ist grundsätzlich nicht drittschützend im Sinne von § 839 Abs. 1 BGB. 2. Wird bei unterlassener Durchführung der Maßnahme ein anderer das Opfer von Straftaten des Unterzubringenden, steht ihm deshalb kein Amtshaftungsanspruch zu.«

Normenkette:

BGB § 1666 § 1666a ; BGB § 839 Abs. 1 ;

Sachverhalt:

Dem Kreisjugendamt war durch amtsgerichtlichen Beschluss die Heimunterbringung eines jugendlichen Straftäters übertragen.

Das Kreisjugendamt kam dem einige Monate lang nicht nach. Der Jugendliche brach in dieser Zeit den Wagen der Klägerin auf und fuhr ihn zu Schrott. Von ihm und seinen Eltern ist nichts zu holen.

Im Weg der Amtshaftungsklage versuchte die Geschädigte, Schadensersatz vom Landkreis zu erhalten.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.