Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 15. Juni 2010,
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages leistet.
I.
Der ursprüngliche Kläger (im Folgenden: Kindesvater) ist am 25.08.2012 verstorben. Er wurde von der Klägerin beerbt, die das Verfahren aufgenommen hat (282 GA).
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