Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2012 teilweise aufgehoben und das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 2011 teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers des Beklagten hat der Kläger zu tragen.
Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Vorwurf der Erstellung eines fehlerhaften Gutachtens auf Schadensersatz und Geldentschädigung wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Anspruch.
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