BGH - Urteil vom 06.03.2014
III ZR 320/12
Normen:
BGB § 839a;
Fundstellen:
DÖV 2014, 636
MDR 2014, 523
NJW 2014, 1665
NJW 2014, 6
NStZ 2018, 645
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 18.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 101/10
OLG Frankfurt am Main, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 228/11

Analoge Anwendung des § 839a BGB auf einen Sachverständigen im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft

BGH, Urteil vom 06.03.2014 - Aktenzeichen III ZR 320/12

DRsp Nr. 2014/5760

Analoge Anwendung des § 839a BGB auf einen Sachverständigen im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft

a) § 839a BGB findet im Wege der Analogie im Allgemeinen auch auf die Haftung eines Sachverständigen Anwendung, der sein Gutachten in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft erstattet.b) § 839 BGB ist gegenüber § 839a BGB die vorrangige Regelung.c) Die von der Staatsanwaltschaft veranlasste Begutachtung durch den Leiter eines rechtsmedizinischen Instituts im Zusammenhang mit Todesfallermittlungen gemäß §§ 87 ff StPO erfolgt in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2012 teilweise aufgehoben und das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 2011 teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers des Beklagten hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

BGB § 839a;

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Vorwurf der Erstellung eines fehlerhaften Gutachtens auf Schadensersatz und Geldentschädigung wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Anspruch.