OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.11.2003
2 UF 102/03
Normen:
ZPO § 620f ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1045
MDR 2004, 397
OLGReport-Karlsruhe 2004, 154
Vorinstanzen:
AG Sinsheim, vom 14.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 380/02

Anderweitige Regelung einer einstweilige Anordnung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2003 - Aktenzeichen 2 UF 102/03

DRsp Nr. 2004/2895

Anderweitige Regelung einer einstweilige Anordnung

»Eine einstweilige (Unterhalts)Anordnung tritt erst durch ein rechtskräftiges Leistungsurteil außer Kraft (Änderung der Rspr. des Senats).«

Normenkette:

ZPO § 620f ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Für die beiden ehegemeinschaftlichen Kinder zahlt der Beklagte je 188,50 EURO Unterhalt monatlich.

Der Beklagte ist bei der N. Maschinenbau GmbH beschäftigt. Im Jahr 2002 hat er durchschnittlich netto 1.846,00 EURO Lohn bezogen. Hierin war die Vergütung für Überstunden enthalten.

Mit Beschluss vom 14.01.2003 hat das Amtsgericht den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für Dezember 2002 360,00 EURO Trennungsunterhalt und ab Januar 2003 225,00 EURO monatlich Trennungsunterhalt zu zahlen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 13.05.2003 hat es wegen mangelnder Leistungsfähigkeit ab Januar 2003 lediglich 168,00 EURO monatlich zuerkannt. Dabei hat es Überstundenvergütung im bisherigen Umfang sowie den Wechsel des Beklagten in die Steuerklasse I/1 zu Grunde gelegt.