OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.10.2008
10 WF 165/08
Normen:
ZPO § 890 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1084
MDR 2009, 715

Androhung eines Zwangsgeldes zur Anordnung eines Ordnungsgeldes nicht genügend

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2008 - Aktenzeichen 10 WF 165/08

DRsp Nr. 2008/21299

Androhung eines Zwangsgeldes zur Anordnung eines Ordnungsgeldes nicht genügend

Aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtung von Zwangsgeld und Ordnungsgeld reicht die Androhung eines Zwangsgeldes nicht zur Verhängung eines Ordnungsgeldes aus. Im Gegensatz zum Zwangsgeld hat das Ordnungsgeld Sanktionscharakter. Das Zwangsgeld dient lediglich dazu, den Willen des Verpflichteten zur Erreichung des Vollstreckungszwecks zu beugen.

Normenkette:

ZPO § 890 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Antragsgegner liegen nicht vor.