OLG Saarbrücken - Beschluss vom 04.03.2013
6 WF 27/13
Normen:
ZPO § 890 Abs. 2;
Fundstellen:
FamFR 2013, 186
FamRB 2013, 213
FuR 2013, 345
NJW 2013, 1612
NJW 2013, 6
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 13.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 97/12

Androhung von Ordnungsmitteln in einem gerichtlichen Vergleich

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.03.2013 - Aktenzeichen 6 WF 27/13

DRsp Nr. 2013/6244

Androhung von Ordnungsmitteln in einem gerichtlichen Vergleich

Die Androhung von Ordnungsmitteln in einem gerichtlichen Vergleich genügt grundsätzlich nicht.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 13. Dezember 2012 - 39 F 97/12 - unter Zurückweisung der weitergehenden Vollstreckungsanträge teilweise dahingehend abgeändert, dass gegen den Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die ihm im Vergleich vom 24. Mai 2012 - 39 F 97/12 EAGS - auferlegten Verpflichtungen, es zu unterlassen

a) sich wechselseitig einander zu beschimpfen, zu bedrohen und zu belästigen,

b) die Wohnung der Antragstellerin im Haus pp. zu betreten und sich dem Haus auf eine Entfernung von weniger als 100 m zu nähern,

c) wechselseitig zueinander Kontakt aufzunehmen, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und es insbesondere zu unterlassen, einander anzurufen, sich SMS zusenden, Kontakt über soziale Netzwerke aufzunehmen und einander anzusprechen,

ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder unmittelbar Ordnungshaft bis 6 Monaten angedroht wird.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Beschwerdewert: 500 EUR.