OLG Stuttgart - Beschluss vom 15.10.2018
17 UF 84/18
Normen:
FamFG § 108 Abs. 2 S. 1; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4; EGBGB Art. 6; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; GG Art. 1;
Vorinstanzen:
AG Böblingen, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 1099/17

Anerkennung ausländische Gerichtsentscheidung zum AbstammungsrechtAnerkennung Entscheidung eines kalifornischen GerichtsAnerkennung ausländische Abstammungsentscheidung bei Leihmutterschaft

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.10.2018 - Aktenzeichen 17 UF 84/18

DRsp Nr. 2023/13998

Anerkennung ausländische Gerichtsentscheidung zum Abstammungsrecht Anerkennung Entscheidung eines kalifornischen Gerichts Anerkennung ausländische Abstammungsentscheidung bei Leihmutterschaft

Bezüglich der Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Entscheidung über die Abstammung im Falle einer Leihmutterschaft ist im Hinblick auf die Verletzung der Menschenwürde nicht nur auf die Leihmutter, sondern auch auf das Embryo abzustellen, ebenso wie auf das Kindeswohl, sodass damit die gemäß ausländischer Entscheidung vorliegende Elternschaft des Kindesvaters in Deutschland anerkannt werden kann.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 11.04.2018 in Ziff. 1 der Entscheidungsformel

abgeändert.

1.

Die Entscheidung des Superior Court of the State of California, County of Riverside, Hemet, California, vom 20.12.2011, Case Number HED ..., wird anerkannt.

II.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen die Antragsteller Ziff. 1 und 2 je zur Hälfte. Alle Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst.

III.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

1.

Normenkette:

FamFG § 108 Abs. 2 S. 1; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4; EGBGB Art. 6; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; GG Art. 1;

Gründe

I.