OLG Hamm - Beschluss vom 12.08.2011
II-11 UF 37/11
Normen:
AdWirkG § 2; AdWirkG § 5; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1403
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 14.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 4/10

Anerkennung einer ausländischen Adoption

OLG Hamm, Beschluss vom 12.08.2011 - Aktenzeichen II-11 UF 37/11

DRsp Nr. 2011/21497

Anerkennung einer ausländischen Adoption

1. Eine im Ausland erfolgte Adoption ist in Deutschland anzuerkennen, wenn eine hinreichende Eignungsprüfung der Adoptiveltern durch eine Fachstelle an deren Lebensmittelpunkt stattgefunden hat, deren Gegenstand auch die Erziehungsfähigkeit, Intregrationswilligkeit und –fähigkeit, Fördermöglichkeit, soziales Umfeld und andere Aspekte des persönlichen Verhältnisses zum nichteigenen Kind war. 2. In dem Anerkennungsverfahren ist das Gericht nicht befugt, eine am ordre public orientierte eigene Adoptionsprüfung an die Stelle der ordre-public-widrigen ausländischen Entscheidung zu setzen (OLG Düsseldorf – 25 Wx 114/07 – 19.08.2008).

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 14.01.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

AdWirkG § 2; AdWirkG § 5; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Antragsteller sind kosovarische Staatsangehörige; sie sind seit dem 11.06.2007 miteinander verheiratet und haben keine Kinder. Der Antragsteller lebt seit 1994, die Antragstellerin seit 1999 in Deutschland. Ihre Heimat Kosovo besuchen sie nur noch im Urlaub.