OLG Stuttgart - Beschluss vom 04.08.2017
17 UF 265/16
Normen:
AdWirkG § 2; AdWirkG § 3; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4; FamFG § 186;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 362
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 1466/16

Anerkennung einer ausländischen Adoption nach den nationalen Anerkennungsregeln

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.08.2017 - Aktenzeichen 17 UF 265/16

DRsp Nr. 2017/14642

Anerkennung einer ausländischen Adoption nach den nationalen Anerkennungsregeln

1. Auf Verfahren nach dem AdWirkG kommen ergänzend die Vorschriften des FamFG über das Verfahren in Adoptionssachen zur Anwendung. Dabei sind nur die Verfahrensvorschriften anzuwenden, die für das Anerkennungsverfahren von Belang sind.2. In Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung der im Ausland erfolgten Adoption nach dem " Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption " vom 29.05.1993 (HAÜ) nicht vorliegen, kann nach dem Günstigkeitsprinzip auf die nationalen Anerkennungsregeln zurückgegriffen werden.3. Die Vorschrift des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist im Interesse des internationalen Entscheidungseinklangs restriktiv auszulegen. Die Versagung der Anerkennung wegen Verstoßes gegen den ordre public bleibt auf Ausnahmefälle beschränkt.4. Voraussetzung eines Umwandlungsausspruchs nach § 3 AdWirkG ist, dass die leiblichen Eltern des anzunehmenden Kindes nicht nur mit der Adoption als solcher einverstanden sind, sondern gerade einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung zugestimmt haben.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten K. K. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 30.11.2016 in Ziff. 1 der Entscheidungsformel

abgeändert.

a) b) c) 2. 3. 4. 5.