OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.06.2010
I-25 Wx 15/10
Normen:
FGG § 16a Nr. 4;
Fundstellen:
FamRBInt 2010, 85

Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.06.2010 - Aktenzeichen I-25 Wx 15/10

DRsp Nr. 2010/19996

Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung

1. Die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist ausgeschlossen, wenn vor der Entscheidung keine oder nur eine unzureichende Kindeswohlprüfung stattgefunden hat oder eine solche vorgesehene Prüfung von den Beteiligten umgangen wurde. 2. Der ausländischen Adoptionsentscheidung muss eine fachliche Begutachtung des Adoptionsbewerbers vorausgegangen sein, die seine Lebensumstände annähernd vollständig erfassen muss und deshalb in der Regel nur durch eine ausländische Fachstelle gewährleistet werden kann. Diesen Anforderungen ist nicht genügt, wenn die ausländische Adoptionsentscheidung davon ausgeht, dass die Antragsteller ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben und nicht berücksichtigen, dass die Bewerber ihren Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FGG § 16a Nr. 4;

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung nach dem Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG).

Der antragstellende Ehemann besitzt die deutsche und die russische Staatsangehörigkeit. Die antragstellende Ehefrau besitzt lediglich die russische Staatsangehörigkeit.