BayObLG - Beschluß vom 23.03.1995
3Z BR 156/94
Normen:
FamRÄndG Art. 7 § 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 233
FamRZ 1996, 110

Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung

BayObLG, Beschluß vom 23.03.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 156/94

DRsp Nr. 1995/4824

Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung

»Stellt ein Ehegatte gegen die Entscheidung der Landesjustizverwaltung über die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung einen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung und nimmt der andere Ehegatte anschließend seinen Antrag auf Anerkennung zurück, so ist unter Aufhebung des Anerkennungsbescheids die Erledigung des Verfahrens festzustellen.«

Normenkette:

FamRÄndG Art. 7 § 1 ;

Gründe:

I. Mit seiner Entscheidung vom 29.3.1994 stellte das Bayerische Staatsministerium der Justiz auf Antrag der Antragstellerin gemäß Art. 7 § 1 Familienrechtsänderungsgesetz (FamRÄndG) fest, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung des Urteils des Tribunale Civile e Penale di Perugia (Italien) vom 20.12.1985 gegeben sind, soweit es auf Trennung lautet.

Nachdem der Antragsgegner (Ehemann der Antragstellerin) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hatte, ließ die Antragstellerin durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 16.2.1995 erklären, sie nehme den Antrag auf Anerkennung der Entscheidung des Landgerichts Perugia vom 20.12.1985 zurück.

Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.

II. Die Antragsrücknahme führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Feststellung, daß das Verfahren erledigt ist.