OLG Braunschweig - Beschluss vom 12.04.2017
1 UF 83/13
Normen:
FamFG § 108 Abs. 2; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4; MRK Art. 8 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2017, 512
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 03.04.2013

Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zur Elternschaft aufgrund einer Leihmutterschaft

OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.04.2017 - Aktenzeichen 1 UF 83/13

DRsp Nr. 2017/6857

Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zur Elternschaft aufgrund einer Leihmutterschaft

1. Das bewußte Nutzen der Leihmutterschaft zum Austragen von Embryonen nach der Rechtsordnung eines anderen Staates unter Umgehen der Verbotstatbestände des nationalen Embryonenschutzes steht der nachträglichen Zuerkennung eines dem deutschen Recht entsprechenden Elternstatus der Auftraggeber entgegen. 2. Das Kindeswohl gebietet nicht grundsätzlich eine Anerkennung der auf vertraglicher Grundlage nach ausländischem Recht erworbenen Elternschaft.

I. Die Beschwerden der Antragsteller zu 1. und 2. vom 30.04.2013 sowie die Beschwerden der betroffenen Kinder vom 11.02.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Braunschweig vom 03.04.2013 werden zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 108 Abs. 2; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4; MRK Art. 8 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die betroffenen Kinder L. und O. begehren die Anerkennung der Entscheidung des District Court, County of Boulder, State of Colorado/USA (im Folgenden: District Court Boulder) zu Az. 11 SV 32 Division 14 vom 15.09.2011 zur Elternschaft der Antragssteller.