KG - Beschluss vom 03.03.2005
16 VA 20/04
Normen:
EGGVG §§ 23 ff. ; EGGVG § 26 ; VwVfG § 32 Abs. 5 ; EheanerkennungsG § 2 Abs. 3, 4, 6 ; KostO § 30 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1674

Anerkennung einer freien Ehe, Nachsichtgewährung

KG, Beschluss vom 03.03.2005 - Aktenzeichen 16 VA 20/04

DRsp Nr. 2005/6047

Anerkennung einer freien Ehe, Nachsichtgewährung

1. Bei der in § 2 des Eheanerkennungsgesetzes formulierten Frist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist. 2. Bei Ausschlussfristen kommt eine sogenannte Nachsichtgewährung in Betracht, wenn eine verspätete Handlung - hier der Antrag auf Anerkennung einer freien Ehe nach dem entsprechenden Gesetz vom 23. 6. 1956 - gleichwohl als fristwahrend anzusehen ist, weil die Fristversäumnis auf höherer Gewalt beruht, auf staatlichem Fehlverhalten oder weil der Berufung auf die Einhaltung der Frist Treu und Glauben entgegen stehen. 3. Zur Frage, ob die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung im Streitfall vorliegen.

Normenkette:

EGGVG §§ 23 ff. ; EGGVG § 26 ; VwVfG § 32 Abs. 5 ; EheanerkennungsG § 2 Abs. 3, 4, 6 ; KostO § 30 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller wurde am nnnnnnn als Sohn der damals ledigen nnnnnnn in Berlin- Neukölln geboren.

Die am nnnnnnn in Straßburg geborene nnnnnnn war französische Staatsangehörige. Sie war das nichtehelich geborene Kind einer elsässischen Mutter und eines deutschen Vaters.

Ab dem nnnnnnn zog der Antragsteller als Untermieter in die Wohnung des nnnnnnn in Neubabelsberg.