OLG Bremen - Urteil vom 18.06.2004
4 UF 10/04
Normen:
ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2004, 521
VersR 2004, 1975
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 30.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 617/03

Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Ehescheidung - Verzicht auf das Rüge aus § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

OLG Bremen, Urteil vom 18.06.2004 - Aktenzeichen 4 UF 10/04

DRsp Nr. 2005/2763

Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Ehescheidung - Verzicht auf das Rüge aus § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

»1. Auf die sich aus § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ergebenden Rügen kann die Partei wirksam verzichten. Die Anerkennung einer im Ausland (Ghana) ausgesprochenen Ehescheidung ist deshalb nicht zu versagen, wenn zwar die förmliche Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes nicht festgestellt werden kann und/oder die dem Antragsgegner von dem ausländischen Gericht gesetzte Einlassungsfrist zu kurz bemessen ist, als dass er sich am Verfahren beteiligen konnte, er aber zum Ausdruck gebracht hat, dass er mit der Scheidung einverstanden ist. 2. Dabei dürfen an die Voraussetzungen, unter denen die Partei rechtserheblich zum Ausdruck bringen kann, sie wolle das ausländische Scheidungsurteil gelten lassen, keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn die Partei im Inland ein Anerkennungsverfahren nach Art. 7 § 1 FamRÄndG einleitet oder die Durchführung des isolierten Versorgungsausgleichs gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB beantragt.«

Normenkette:

ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

A.