KG - Beschluss vom 23.09.2010
1 W 168/10
Normen:
FGG § 16a;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 311
amRBInt 2011, 9
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 2/06
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 53 XVI 26/04

Anerkennung einer in Ghana ausgesprochenen Adoption

KG, Beschluss vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 1 W 168/10

DRsp Nr. 2010/19000

Anerkennung einer in Ghana ausgesprochenen Adoption

1. Eine vom High Court of Justice, Accra, Ghana, ausgesprochene Erklärung über eine rechtsgültige Adoption in Übereinstimmung mit dem ghanaischen Gewohnheitsrecht ist in Deutschland als Entscheidung nach § 16 a FGG (a. F.) anerkennungsfähig und verstößt nicht gegen den deutschen ordre public. 2. Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des Verstoßes gegen den ordre public ist der Zeitpunkt in dem über die Anerkennung zu entscheiden ist. Etwaige Mängel des Adoptionsverfahrens sind bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer Adoptionentscheidung mit dem ordre public nach Ablauf einer längeren Zeit gegen die Verfestigung gelebter Familienbande und die Bindung an den inländischen Lebenskreis abzuwägen.

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen und der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 2. März 2010 - 83 T 2/06 - aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die am 12. März 1993 vom High Court of Justice, Accra, Ghana, ausgesprochene Erklärung über eine rechtsgültige Adoption des Betroffenen durch Herrn G### N### anzuerkennen ist und das Eltern-Kind-Verhältnis zu seinem leiblichen Vater durch die Annahme erloschen ist.

Das Annahmeverhältnis steht einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.

Beschwerdewert: 3.000 €.

Normenkette: