Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen und der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 2. März 2010 -
Es wird festgestellt, dass die am 12. März 1993 vom High Court of Justice, Accra, Ghana, ausgesprochene Erklärung über eine rechtsgültige Adoption des Betroffenen durch Herrn G### N### anzuerkennen ist und das Eltern-Kind-Verhältnis zu seinem leiblichen Vater durch die Annahme erloschen ist.
Das Annahmeverhältnis steht einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.
Beschwerdewert: 3.000 €.
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