OLG Celle - Beschluss vom 07.02.2023
10 UF 153/22
Normen:
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 Art. 23; FamFG § 159; Französischer Code de procédure civile Art. 659;
Vorinstanzen:
AG Celle, vom 13.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 51023/21

Anerkennung einer unter fiktiver Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an die ihren Aufenthalt verschleiernde Mutter und ohne Anhörung des Kindes zustande gekommene französische Kindschaftsentscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2023 - Aktenzeichen 10 UF 153/22

DRsp Nr. 2023/6982

Anerkennung einer unter fiktiver Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an die ihren Aufenthalt verschleiernde Mutter und ohne Anhörung des Kindes zustande gekommene französische Kindschaftsentscheidung

Die unterbliebene Anhörung des Kindes und bloß fiktive Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes an die Mutter stehen der Anerkennung einer französischen Kindschaftsentscheidung in Deutschland ausnahmsweise nicht entgegen, wenn deren Aufenthalt im Erstverfahren unbekannt geblieben ist und nicht mit zumutbaren Mitteln und in einem angemessenen Zeitraum ermittelt werden konnte. Bei den zu fordernden Nachforschungsbemühungen des Antragstellers ist nach Treu und Glauben zu berücksichtigen, dass ein bewusstes Verheimlichen des aktuellen Aufenthaltsortes trotz eines zu erwartenden Verfahrens bei der Mutter vorlag und an einen ausländischen Beteiligten keine überhöhten Anforderungen angesichts des nicht bundesländerübergreifenden Melderegisters gestellt werden dürfen.

Der Beschluss des Amtsgerichts Celle vom 13. Juli 2022 wird auf die Beschwerde des Antragsgegners geändert und der Antrag der Antragstellerin auf Nichtanerkennung sowie der hilfsweise Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Entscheidung des Großinstanzgerichts von S. vom 17. Dezember 2019 (Nr. RG 19/00476 DBYT-W-B7D-EF3S) werden zurückgewiesen.