I. Die Berufung ist zulässig und hat nach Maßgabe des Urteilstenors vorläufigen Erfolg.
Die Antragstellerin wendet sich mit Recht gegen die Abweisung ihrer Scheidungsklage als unzulässig. Die Verwerfung ihres Scheidungsantrags ist verfahrensfehlerhaft. Dies führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zwecks erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
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