OLG Köln - Urteil vom 18.03.1998
26 UF 151/97
Normen:
FamRÄndG Art. 7 § 1 ; ZPO § 148 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1303
IPRax 1999, 48
JuS 1999, 822
NJW-RR 1999, 81
OLGReport-Köln 1998, 433
Vorinstanzen:
AG Gummersbach, - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 9/96

Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils

OLG Köln, Urteil vom 18.03.1998 - Aktenzeichen 26 UF 151/97

DRsp Nr. 1998/18705

Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils

»1. Die Entscheidungskompetenz über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung eines ausländischen Scheidungsurteils ist den erkennenden Gerichten entzogen und bei der Landesjustizverwaltung monopolisiert.2. Wird von den Parteien kein Aussetzungsantrag zum Zwecke der Durchführung des Anerkenntnisverfahrens gestellt, hat das Gericht gemäß § 148 ZPO von Amts wegen über die Frage einer Aussetzung zu entscheiden. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung darf es jedenfalls dann nicht von einer Aussetzung absehen, wenn ein Fall offensichtlicher Anerkennungsunfähigkeit nicht gegeben ist.3. Wird bei Nichtvorliegen offenbarer Anerkennungsunfähigkeit trotz Aussetzung von Amts wegen kein Anerkenntnisverfahren durch die Parteien eingeleitet, ist die Ehe (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) vor den deutschen Gerichten zu scheiden.«

Normenkette:

FamRÄndG Art. 7 § 1 ; ZPO § 148 ;

Gründe:

I. Die Berufung ist zulässig und hat nach Maßgabe des Urteilstenors vorläufigen Erfolg.

Die Antragstellerin wendet sich mit Recht gegen die Abweisung ihrer Scheidungsklage als unzulässig. Die Verwerfung ihres Scheidungsantrags ist verfahrensfehlerhaft. Dies führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zwecks erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.