OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.04.2016
15 UF 184/15
Normen:
BGB § 1741; HAÜ Art. 14; HAÜ Art. 23; FamFG § 68 Abs. 1 S. 2; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4; EGBGB Art. 21;
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 07.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 47 F 35/12

Anerkennungsfähigkeit einer in der Volksrepublik China ergangenen AdoptionsentscheidungGesetzliche Vertretung des Kindes im Anerkennungsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.04.2016 - Aktenzeichen 15 UF 184/15

DRsp Nr. 2016/9686

Anerkennungsfähigkeit einer in der Volksrepublik China ergangenen Adoptionsentscheidung Gesetzliche Vertretung des Kindes im Anerkennungsverfahren

1. Das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2. Nach chinesischem Recht wird zwischen dem Annehmenden und dem angenommenen Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis begründet, so dass der Annehmende zur gesetzlichen Vertretung (Vormundschaft) des Kindes berufen ist. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers oder Verfahrensbeistandes für das Kind im Anerkennungsverfahren ist daher nicht erforderlich. 3. Liegen die Voraussetzungen der vereinfachten Anerkennung nach dem HAÜ nicht vor, so ist nach dem Günstigkeitsprinzip ein Rückgriff auf die nationalen Anerkennungsregeln möglich. 4. Die Anerkennung einer Adoptionsentscheidung ist gem. § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ausgeschlossen, wenn dies zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (sog. ordre public). Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts gehört im Hinblick auf § 1741 BGB die ausschließliche Ausrichtung der Adoptionsentscheidung am Kindeswohl. 5. Es steht dem Kindeswohl nicht entgegen, wenn nur zu einem Ehegatten das rechtliche Eltern-Kind-Verhältnis besteht.