OLG Saarbrücken - Beschluß vom 31.05.1996
9 WF 40/96
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 197/93

Anfall der Beweisgebühr bei Einholung der üblichen Auskünfte bei den Rentenversicherungsträgern

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 31.05.1996 - Aktenzeichen 9 WF 40/96

DRsp Nr. 1996/23174

Anfall der Beweisgebühr bei Einholung der üblichen Auskünfte bei den Rentenversicherungsträgern

1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Saarländischen Oberlandesgerichts, daß durch die Einholung der üblichen Auskünfte bei den Rentenversicherungsträgern über die Höhe der ehezeitlichen Rentenanwartschaften keine Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO anfällt.2. Auch durch die Einholung einer Rechtsauskunft bei einem der Rentenversicherungsträger und die anschließende Übermittlung dieser Auskunft an die Parteien zur Stellungnahme, fällt eine Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO nicht an.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Zwischen den Parteien war ein Verfahren auf Scheidung der Ehe anhängig. Mit Beschluß vom 06.09.1993 hatte das Familiengericht der Antragstellerin unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.03.1995 wurde mit Beschluß nach § 628 ZPO das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt.

Durch Urteil vom 30.03.1995 wurde sodann die Ehe der Parteien - rechtskräftig - geschieden.