BGH - Urteil vom 03.05.1995
XII ZR 71/94
Normen:
BGB § 1374 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1374 Abs. 1 Halbs. 2 Anfangsvermögen 1
BGHR BGB § 1374 Abs. 2 Anfangsvermögen 1
BGHZ 129, 311
DNotZ 1996, 458
DRsp I(165)237d-e (Ls)
EzFamR BGB § 1374 Nr. 10
EzFamR aktuell 1995, 287
FamRZ 1995, 990
FuR 1995, 232
JZ 1996, 45
MDR 1995, 926
NJW 1995, 2165
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
AG Albstadt,

Anfangsvermögen bei Überschuldung eines Ehegatten bei Eheschließung

BGH, Urteil vom 03.05.1995 - Aktenzeichen XII ZR 71/94

DRsp Nr. 1995/5284

Anfangsvermögen bei Überschuldung eines Ehegatten bei Eheschließung

»War ein Ehegatte bei Eheschließung überschuldet, ist sein Anfangsvermögen für die Berechnung des Zugewinns gemäß § 1374 Abs. 1 Halbs. 2 BGB mit Null anzusetzen. Eine Verrechnung der Schulden mit einem späteren privilegierten Erwerb im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB kommt grundsätzlich nicht in Betracht.«

Normenkette:

BGB § 1374 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zugewinnausgleich. Die Parteien waren vom 2. Oktober 1970 bis 22. Dezember 1991 verheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am 12. April 1991 rechtshängig.

Bei Eingehung der Ehe bestand das aktive Anfangsvermögen der Klägerin in einer Bundesanleihe im Wert von 200 DM, dasjenige des Beklagten in einem Pkw im Wert von 2.000 DM. Beide Parteien nahmen vor der Ehe gesamtschuldnerisch ein Bankdarlehen in Höhe von 10.000 DM auf, das im Zeitpunkt der Eheschließung noch voll valutierte. Es wurde zum Ausbau des Dachgeschosses im Hause der Eltern der Klägerin verwandt, wo die Parteien anschließend acht Jahre mietfrei wohnten.

Während der Ehe erhielten die Parteien von ihren Eltern jeweils verschiedene Geldbeträge geschenkt, deren Höhe und Zurechnung im Laufe des Verfahrens unstreitig geworden sind.

Das Endvermögen der Klägerin betrug 80.558,06 DM, dasjenige des Beklagten 80.005,17 DM.