Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zugewinnausgleich. Die Parteien waren vom 2. Oktober 1970 bis 22. Dezember 1991 verheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am 12. April 1991 rechtshängig.
Bei Eingehung der Ehe bestand das aktive Anfangsvermögen der Klägerin in einer Bundesanleihe im Wert von 200 DM, dasjenige des Beklagten in einem Pkw im Wert von 2.000 DM. Beide Parteien nahmen vor der Ehe gesamtschuldnerisch ein Bankdarlehen in Höhe von 10.000 DM auf, das im Zeitpunkt der Eheschließung noch voll valutierte. Es wurde zum Ausbau des Dachgeschosses im Hause der Eltern der Klägerin verwandt, wo die Parteien anschließend acht Jahre mietfrei wohnten.
Während der Ehe erhielten die Parteien von ihren Eltern jeweils verschiedene Geldbeträge geschenkt, deren Höhe und Zurechnung im Laufe des Verfahrens unstreitig geworden sind.
Das Endvermögen der Klägerin betrug 80.558,06 DM, dasjenige des Beklagten 80.005,17 DM.
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