OLG Köln - Beschluss vom 03.01.2003
14 WF 194/02
Normen:
ZPO §§ 567 252 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1197
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 14.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 281/01

Anfechtbarkeit der Ablehnung auf Vorwegentscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2003 - Aktenzeichen 14 WF 194/02

DRsp Nr. 2003/10250

Anfechtbarkeit der Ablehnung auf Vorwegentscheidung

Die Ablehnung der Anregung einer Partei auf Vorwegentscheidung über die Ehescheidung ist der Beschwerde nicht zugänglich.

Normenkette:

ZPO §§ 567 252 ;

Gründe:

Durch den im Tenor näher bezeichneten Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bergisch Gladbach es abgelehnt, das Verfahren zum Versorgungsausgleich vom übrigen Scheidungsverbundverfahren abzutrennen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Amtsgericht nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Durch Beschluss vom 2. Januar 2003 hat die zuständige Einzelrichterin die Sache dem Senat zur Entscheidung übertragen.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, oder es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Ob die Ablehnung einer Anregung einer Partei auf Vorwegentscheidung über die Ehescheidung der Beschwerde zugänglich ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 628 Rn. 11 m.w.N.).