Durch den im Tenor näher bezeichneten Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bergisch Gladbach es abgelehnt, das Verfahren zum Versorgungsausgleich vom übrigen Scheidungsverbundverfahren abzutrennen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Amtsgericht nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Durch Beschluss vom 2. Januar 2003 hat die zuständige Einzelrichterin die Sache dem Senat zur Entscheidung übertragen.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, oder es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Ob die Ablehnung einer Anregung einer Partei auf Vorwegentscheidung über die Ehescheidung der Beschwerde zugänglich ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 628 Rn. 11 m.w.N.).
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