BGH - Urteil vom 20.03.2013
XII ZR 72/11
Normen:
BGB § 119; BGB § 779 Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 1 S. 2; ZPO a.F. § 323 Abs. 1; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1, 2a, 5;
Fundstellen:
FamRB 2013, 170
FamRZ 2013, 853
FuR 2013, 390
FuR 2013, 3
MDR 2013, 596
NJW 2013, 1530
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 260/07
OLG Zweibrücken, vom 31.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 117/08

Anfechtbarkeit von Unterhaltsvereinbarungen bzgl. Bedarfsermittlung durch Dreiteilung des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens eines Unterhaltspflichtigen sowie des früheren und jetzigen unterhaltsberechtigten Ehegatten

BGH, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen XII ZR 72/11

DRsp Nr. 2013/7127

Anfechtbarkeit von Unterhaltsvereinbarungen bzgl. Bedarfsermittlung durch Dreiteilung des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens eines Unterhaltspflichtigen sowie des früheren und jetzigen unterhaltsberechtigten Ehegatten

a) Unterhaltsvereinbarungen, die auf der durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011 (BVerfG FamRZ 2011, 437) beanstandeten Rechtsprechung des Senats zur Bedarfsermittlung durch Dreiteilung des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen sowie des früheren und des jetzigen unterhaltsberechtigten Ehegatten beruhen (BGHZ 177, 356), sind weder nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam noch nach §§ 119 ff. BGB anfechtbar.b) Die Anpassung solcher Vereinbarungen richtet sich nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage; sie kann frühestens für solche Unterhaltszeiträume verlangt werden, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011 nachfolgen.