BayObLG - Beschluss vom 12.11.2001
1Z BR 134/00
Normen:
BGB § 2078 ; KostO § 30 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 911
NJW-RR 2002, 367
ZEV 2002, 190
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 2986/98
AG Starnberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 790/97

Anfechtung der Anordnung einer Testamentsvollstreckung wegen Irrtums - ergänzende Vertragsauslegung - Beschwerdewert bei Streit um Berechtigung des Testamentsvollstreckervermerks

BayObLG, Beschluss vom 12.11.2001 - Aktenzeichen 1Z BR 134/00

DRsp Nr. 2002/699

Anfechtung der Anordnung einer Testamentsvollstreckung wegen Irrtums - ergänzende Vertragsauslegung - Beschwerdewert bei Streit um Berechtigung des Testamentsvollstreckervermerks

»1. Zur Anfechtung der Anordnung einer Testamentsvollstreckung wegen Irrtums über die künftige Entwicklung des Erben und zum Verhältnis zwischen ergänzender Auslegung und Anfechtung in einem solchen Fall.2. Zum Geschäftswert einer Beschwerde, bei der es nicht um die Feststellung des Erbrechts geht, sondern um die Berechtigung eines Testamentsvollstreckervermerks.«

Normenkette:

BGB § 2078 ; KostO § 30 ;

Gründe

I.

Der Erblasser ist 1997 im Alter von 63 Jahren wenige Tage nach einer Operation verstorben. Sein Nachlass besteht im wesentlichen aus einem bebauten Grundstück im Verkehrswert von ca. 1,3 Mio. DM und einem Wertpapierdepot im Wert von ca. 50000 DM. Er war geschieden. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind seine 1970 bzw. 1972 geborenen Kinder aus der geschiedenen Ehe. Sie lebten nach der Scheidung zunächst bei der Mutter, der auch die elterliche Sorge übertragen worden war, bis diese anfangs 1988 nach Australien auswanderte. Seit dieser Zeit lebten sie bei ihrem Vater, dem Erblasser.