OLG Zweibrücken - Beschluss vom 26.02.2003
3 W 17/03
Normen:
BGB §§ 1846 1904 1908i ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1127
NJW-RR 2003, 869
OLGReport-Zweibrücken 2003, 244
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 20.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 292/02
AG Kaiserslautern, vom 28.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 601/0228

Anfechtung der Aufhebung der Anordnung von Sonderernährung nach Bestellung eines Betreuers

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 3 W 17/03

DRsp Nr. 2004/3949

Anfechtung der Aufhebung der Anordnung von Sonderernährung nach Bestellung eines Betreuers

»Eine vom Vormundschaftsgericht getroffene Eilmaßnahme nach § 1846 BGB (hier: Anordnung von Sondenernährung) wird durch die zeitlich nachfolgende Bestellung eines Betreuers für die Gesundheitsfürsorge des Betroffenen verfahrensmäßig überholt. Hebt das Beschwerdegericht die Anordnung deshalb auf, so besteht für eine dagegen gerichtete weitere Beschwerde des Verfahrenspflegers mit dem Ziel der Wiederherstellung der Eilmaßnahme kein Rechtsschutzbedürfnis.«

Normenkette:

BGB §§ 1846 1904 1908i ;

Gründe:

I.