BGH - Beschluß vom 25.06.2003
XII ZB 169/99
Normen:
FGG § 67 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1069
FGPrax 2003, 224
FuR 2003, 416
JuS 2004, 167
NJW-RR 2003, 1369
Vorinstanzen:
LG Aachen,
AG Aachen,

Anfechtung der Bestellung eines Verfahrenspflegers

BGH, Beschluß vom 25.06.2003 - Aktenzeichen XII ZB 169/99

DRsp Nr. 2003/9920

Anfechtung der Bestellung eines Verfahrenspflegers

»Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG kann von dem Betroffenen nicht angefochten werden.«

Normenkette:

FGG § 67 ;

Gründe:

I. Auf Anregung des Oberbürgermeisters der Stadt A., der mitgeteilt hat, die Betroffene leide an einem hirnorganischen Psychosyndrom und könne ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, hat das Amtsgericht A. in einem Verfahren auf Einleitung einer Betreuung durch Beschluß vom 6. November 1998 den Beteiligten zu 1 gemäß § 67 FGG für das Betreuungsverfahren zum Verfahrenspfleger der Betroffenen bestellt. Die Beschwerde der Betroffenen gegen diesen Beschluß hat das Landgericht A. durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Betroffene sei nicht anfechtungsberechtigt. Gegen den Beschluß des Landgerichts hat die Betroffene weitere Beschwerde eingelegt.

Der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat durch Beschluß vom 5. März 1999 (veröffentlicht FamRZ 2000, 492) die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.