Die Beklagte wurde am 26. Februar 1990 nichtehelich geboren. Der Kläger erkannte am 15. Mai 1990 zu öffentlicher Urkunde des dazu ermächtigten Urkundsbeamten des Jugendamtes an, der Vater der Beklagten zu sein. Dieser Anerkennung stimmte das Jugendamt als gesetzlicher Vertreter der Beklagten noch am gleichen Tage in gesetzlicher Form zu. Am 20. Juli 1990 schloß der Kläger mit der Mutter der Beklagten (fortan: Kindesmutter) die Ehe, wodurch die Beklagte kraft Gesetzes eheliches Kind wurde. Seit dem Frühjahr 1992 ist das Scheidungsverfahren zwischen dem Kläger und der Kindesmutter anhängig.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|