BGH - Urteil vom 23.11.1994
XII ZR 186/93
Normen:
BGB § 1593, § 1596 Abs. 1, § 1598, § 1600g, § 1600h Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1593 Geltendmachung 1
BGHR BGB § 1600h Abs. 1 Jahresfrist 1
DAVorm 1995, 1153
EzFamR BGB § 1600h Nr. 3
FamRZ 1995, 225
JuS 1995, 552
NJW 1995, 594
Rpfleger 1995, 295
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Gelsenkirchen,

Anfechtung der Ehelichkeit eines durch Verheiratung der Eltern ehelich gewordenen Kindes

BGH, Urteil vom 23.11.1994 - Aktenzeichen XII ZR 186/93

DRsp Nr. 1995/2366

Anfechtung der Ehelichkeit eines durch Verheiratung der Eltern ehelich gewordenen Kindes

»Ist ein nichteheliches Kind dadurch ehelich geworden, daß sich derjenige, dessen Vaterschaft zuvor durch Anerkennung festgestellt worden ist, mit der Mutter des Kindes verheiratet hat, so setzt die Geltendmachung der Nichtehelichkeit des Kindes durch den Vater voraus, daß er seine Anerkennung unter Beachtung der Jahresfrist des § 1600h Abs. 1 erfolgreich angefochten hat. Eine Möglichkeit, stattdessen die Ehelichkeit entsprechend §§ 1593, 1594 Abs. 1 binnen zwei Jahren anzufechten, besteht nicht.«

Normenkette:

BGB § 1593, § 1596 Abs. 1, § 1598, § 1600g, § 1600h Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagte wurde am 26. Februar 1990 nichtehelich geboren. Der Kläger erkannte am 15. Mai 1990 zu öffentlicher Urkunde des dazu ermächtigten Urkundsbeamten des Jugendamtes an, der Vater der Beklagten zu sein. Dieser Anerkennung stimmte das Jugendamt als gesetzlicher Vertreter der Beklagten noch am gleichen Tage in gesetzlicher Form zu. Am 20. Juli 1990 schloß der Kläger mit der Mutter der Beklagten (fortan: Kindesmutter) die Ehe, wodurch die Beklagte kraft Gesetzes eheliches Kind wurde. Seit dem Frühjahr 1992 ist das Scheidungsverfahren zwischen dem Kläger und der Kindesmutter anhängig.