Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Sinzig vom 22. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
Der Kläger war zum Zeitpunkt der Geburt des Beklagten, am 01.10.1990, mit der gesetzlichen Vertreterin des Kindes verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Ahrweiler vom 18. Februar 1994 geschieden. Der Kläger will nunmehr die Ehelichkeit des Kindes anfechten und begehrt hierfür Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen mit der Begründung, die Klage habe deshalb keinen Erfolg, weil die Anfechtungsfrist abgelaufen sei.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 ZPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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