OLG Koblenz - Beschluss vom 20.09.1999
11 WF 552/99
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1032
Vorinstanzen:
AG Sinzig, vom 22.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 147/99

Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes; Anfechtung der Vaterschaft für ein Kind; Voraussetzungen der Zulässigkeit einer auf die Anfechtung der Vaterschaft gerichteten Klage

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.09.1999 - Aktenzeichen 11 WF 552/99

DRsp Nr. 2012/13384

Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes; Anfechtung der Vaterschaft für ein Kind; Voraussetzungen der Zulässigkeit einer auf die Anfechtung der Vaterschaft gerichteten Klage

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Sinzig vom 22. Juli 1999 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Kläger war zum Zeitpunkt der Geburt des Beklagten, am 01.10.1990, mit der gesetzlichen Vertreterin des Kindes verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Ahrweiler vom 18. Februar 1994 geschieden. Der Kläger will nunmehr die Ehelichkeit des Kindes anfechten und begehrt hierfür Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen mit der Begründung, die Klage habe deshalb keinen Erfolg, weil die Anfechtungsfrist abgelaufen sei.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 ZPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.