OLG Köln - Beschluß vom 08.06.1994
2 Wx 16/94
Normen:
BGB § 2361 ; FGG § 20 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1994, 209
ErbPrax 1995, 178
OLGReport-Köln 1994, 217

Anfechtung der Erbschein-Einziehungsanordnung und -Kraftloserklärung - kein Beschwerderecht des Pflichtteilsberechtigten im Erbscheinsverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 08.06.1994 - Aktenzeichen 2 Wx 16/94

DRsp Nr. 1995/1729

Anfechtung der Erbschein-Einziehungsanordnung und -Kraftloserklärung - kein Beschwerderecht des Pflichtteilsberechtigten im Erbscheinsverfahren

»1. Einziehungsanordnung und Kraftloserklärung eines Erbscheins können nur mit dem Ziel der Neuerteilung eines gleichlautenden Erbscheins angefochten werden. Ist inzwischen ein anderslautender Erbschein erteilt, muß zugleich dessen Einziehung beantragt werden. 2. Ein Pflichtteilsberechtigter ist nicht antragsberechtigt im Erbscheinsverfahren. Das gilt auch dann, wenn im eingezogenen Erbschein eine Person als Erbe bezeichnet war, gegen die er die Pflichtteilsansprüche geltend macht.«

Normenkette:

BGB § 2361 ; FGG § 20 ;

Hinweise:

Eingesandt vom 2. Zivilsenat des OLG Köln.

Fundstellen
ErbPrax 1994, 209
ErbPrax 1995, 178
OLGReport-Köln 1994, 217