OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.04.2006
5 WF 142/05
Normen:
ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 431
Vorinstanzen:
AG Emmendingen - 4 F 113/05 - 26.4.2005, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Anfechtung der in einem ausländischen Verfahren bereits rechtskräftig festgestellten Vaterschaft

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.04.2006 - Aktenzeichen 5 WF 142/05

DRsp Nr. 2008/14122

Anfechtung der in einem ausländischen Verfahren bereits rechtskräftig festgestellten Vaterschaft

Hat ein polnisches Gericht in einem Erkenntnisverfahren aufgrund der Aussage der Kindesmutter die Vaterschaft festgestellt, so ist der angebliche Kindesvater auch in der Bundesrepublik Deutschland als Vater des Kindes anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn die Feststellung der Vaterschaft ohne Einholung eines Abstammungsgutachtens ausschließlich aufgrund der Aussage der Kindesmutter erfolgte, der Kindesvater sich aber trotz Zustellung der Klage nicht am Verfahren beteiligt hat.

Normenkette:

ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist durch vollstreckbares Urteil des Amtsgerichts Gliwice (Gleiwitz/Polen) vom 10.06.2003 u. a. zu Unterhaltszahlungen für den Antragsgegner mit der Begründung verurteilt worden, er sei der nichteheliche Vater des Antragsgegners. Dies bestreitet der Antragsteller. Er wendet Mehrverkehr ein und trägt vor, dass er während der Empfängniszeit zwar mit der Mutter des Antragsgegners Geschlechtsverkehr gehabt habe, diese aber in dem Zeitraum auch mit anderen Männern intime Kontakte ausgetauscht habe, so dass er nicht der Vater des Kindes sein könne.