I. Der Antragsteller ist durch vollstreckbares Urteil des Amtsgerichts Gliwice (Gleiwitz/Polen) vom 10.06.2003 u. a. zu Unterhaltszahlungen für den Antragsgegner mit der Begründung verurteilt worden, er sei der nichteheliche Vater des Antragsgegners. Dies bestreitet der Antragsteller. Er wendet Mehrverkehr ein und trägt vor, dass er während der Empfängniszeit zwar mit der Mutter des Antragsgegners Geschlechtsverkehr gehabt habe, diese aber in dem Zeitraum auch mit anderen Männern intime Kontakte ausgetauscht habe, so dass er nicht der Vater des Kindes sein könne.
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