OLG Saarbrücken - Beschluss vom 21.03.2006
6 WF 9/06
Normen:
ZPO § 91a Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2006, 702
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 15.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 720/01

Anfechtung der Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.03.2006 - Aktenzeichen 6 WF 9/06

DRsp Nr. 2006/18829

Anfechtung der Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung

»Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist unzulässig, wenn gegen eine Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht zulässig gewesen wäre.«

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Parteien schlossen am 8. Juni 2001 einen Anwaltsvergleich, in dem sich der Antragsgegner u. a. verpflichtete, an die Antragstellerin 45.000 DM zu zahlen. Mit am 10. August 2001 eingereichtem Schriftsatz beantragte die Antragstellerin, den Vergleich für vollstreckbar zu erklären und ihr eine Vollstreckungsklausel "zukommen zu lassen". Nachdem die Vergleichssumme bezahlt worden war, hat die Antragstellerin die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser hat seinerseits Kostenantrag gestellt und die Auffassung vertreten, dass die Antragstellerin die Verfahrenskosten zu tragen habe. In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie ihren Antrag, dem Antragsgegner die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, weiter verfolgt. Dieser verteidigt den angefochtenen Beschluss. Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.