OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.09.2007
5 UF 140/07
Normen:
BGB § 1631b ; FGG § 20 § 70m Abs. 1 ; ZPO § 621e ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 428
NJW-RR 2008, 229
OLGReport-Karlsruhe 2008, 95
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 17/07

Anfechtung der Unterbringung eines minderjährigen Kindes durch die Eltern

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2007 - Aktenzeichen 5 UF 140/07

DRsp Nr. 2008/14117

Anfechtung der Unterbringung eines minderjährigen Kindes durch die Eltern

»1. Eine Endentscheidung, mit der die Unterbringung eines minderjährigen Kindes nach § 1631b BGB familiengerichtlich genehmigt wird, ist mit der befristeten Beschwerde gem. § 621e ZPO anzufechten und nicht mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 70m Abs. 1 FGG. 2. Eltern, denen das Sorgerecht entzogen worden ist, steht gegen die gerichtliche Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung des Kindes nach § 20 FGG ein Beschwerderecht zu.«

Normenkette:

BGB § 1631b ; FGG § 20 § 70m Abs. 1 ; ZPO § 621e ;

Gründe:

I. Frau Roswitha D. und Herr Fritz D. sind die miteinander verheirateten Eltern des Kindes Katrin D. (geboren am ...1994). Die Eltern von Katrin leben mittlerweile seit 2006 von einander getrennt. Mit Beschluss des Familiengerichtes Freiburg vom 29.11.2006 (43 F 385/06) wurde den Kindeseltern die elterliche Sorge für Katrin entzogen und insoweit Vormundschaft angeordnet. Als Vormündin ausgewählt und bestellt wurde Frau Sandra K..