BGH - Urteil vom 27.03.2002
XII ZR 203/99
Normen:
ZPO § 640e Abs. 1 ; BGB § 1909 Abs. 1 § 1600b Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 880
FamRZ 2002, 953
FuR 2002, 452
MDR 2002, 948
NJW 2002, 2109
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
AG Esslingen,

Anfechtung der Vaterschaft des geschiedenen Ehemanns durch die allein sorgeberechtigte Mutter

BGH, Urteil vom 27.03.2002 - Aktenzeichen XII ZR 203/99

DRsp Nr. 2002/6410

Anfechtung der Vaterschaft des geschiedenen Ehemanns durch die allein sorgeberechtigte Mutter

»1. In einem Statusverfahren, in dem eine allein sorgeberechtigte Mutter die Vaterschaft ihres geschiedenen Ehemannes anficht, muß für das am Verfahren zu beteiligende Kind (§ 640e Abs. 1 ZPO) - schon für die Zustellung der Klage und der Ladung zum Termin - ein Ergänzungspfleger bestellt werden. 2. Die Anfechtungsfrist von zwei Jahren ab Kenntnis der Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen, gilt auch in den Fällen, in denen die Mutter vor dem 1. Juli 1998 keine Anfechtungsklage erheben konnte, weil ihr Anfechtungsrecht erst zu diesem Zeitpunkt durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts eingeführt worden ist (§ 1600 BGB).«

Normenkette:

ZPO § 640e Abs. 1 ; BGB § 1909 Abs. 1 § 1600b Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, Mutter des beigeladenen Kindes, begehrt die Feststellung, daß das Kind nicht von dem Beklagten abstammt. Die am 21. Februar 1986 geschlossene Ehe der Parteien ist mit Urteil vom 29. September 1992, das seit diesem Tage rechtskräftig ist, geschieden worden. Während der Ehe - am 22. Juli (im Berufungsurteil zu Unrecht: Juni) 1986 - hat die Klägerin die Tochter M. zur Welt gebracht.