OVG Niedersachsen - Urteil vom 25.05.2023
13 LC 287/22
Normen:
BGB § 1599 Abs. 1; GG Art. 16 Abs. 1 S. 2; StAG § 17 Abs. 1; StAG § 17 Abs. 2; StAG § 17 Abs. 3 S. 1 Alt. 3; StAG § 4 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1479
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 10.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 217/21

Anfechtung der Vaterschaft; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit; Keine Rechtsgrundlage für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes nach Anfechtung der Vaterschaft

OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.05.2023 - Aktenzeichen 13 LC 287/22

DRsp Nr. 2023/7619

Anfechtung der Vaterschaft; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit; Keine Rechtsgrundlage für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes nach Anfechtung der Vaterschaft

Für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge einer negativen Feststellung der Vaterschaft eines Deutschen fehlt es nach der derzeit geltenden Rechtslage an der nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG erforderlichen Rechtsgrundlage, die diesen Verlust ausdrücklich anordnet.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 6. Kammer - vom 10. November 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1599 Abs. 1; GG Art. 16 Abs. 1 S. 2; StAG § 17 Abs. 1; StAG § 17 Abs. 2; StAG § 17 Abs. 3 S. 1 Alt. 3; StAG § 4 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass sie deutsche Staatsangehörige ist.