OLG Dresden - Beschluss vom 24.11.2006
3 W 1432/06
Normen:
BGB § 1945 Abs. 1 § 1954 Abs. 1 § 1955 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 31.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 234/06

Anfechtung der Versäumung der Erbausschlagungsfrist

OLG Dresden, Beschluss vom 24.11.2006 - Aktenzeichen 3 W 1432/06

DRsp Nr. 2007/4774

Anfechtung der Versäumung der Erbausschlagungsfrist

»Zur Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist bei missverständlichem nachlassgerichtlichem Vordruck.«

Normenkette:

BGB § 1945 Abs. 1 § 1954 Abs. 1 § 1955 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beschwerdeführer haben aus einer Wohnraumvermietung an die Erblasserin gegen den Nachlass eine titulierte Forderung über 2.030,36 EUR. Sie beantragen deshalb die Ausstellung eines Erbscheines, wonach die Beteiligten zu 3) und 4), die Eltern der Erblasserin, die Erblasserin je zu 1/2 beerbt haben.

Die Erblasserin verstarb am 10.10.2003. Nachdem weitere als Erben berufene Beteiligte die Erbschaft ausgeschlagen hatten, hat das Nachlassgericht am 26.01.2004 an die Beteiligten zu 3) und 4) eine Mitteilung über den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge abgefertigt. Der Mitteilung beigefügt war ein Merkblatt und der Vordruck eines Antwortschreibens. Am 29.01.2004 sandten die Beteiligten zu 3) und 4), die die Erbschaft ausschlagen wollten, die handschriftlich ausgefüllten Vordrucke zurück.