OLG Celle - Beschluss vom 24.10.2013
17 W 7/13
Normen:
BGBEG Art. 10 Abs. 3; BGB § 119 Abs. 2; BGB § 121; BGB § 1617 Abs. 1; PStG § 48 Abs. 1 S. 1; PStG § 49 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1036
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 26.03.2013

Anfechtung der vor dem Standesbeamten getroffenen Rechtswahl hinsichtlich des Familiennamens eines Kindes

OLG Celle, Beschluss vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 17 W 7/13

DRsp Nr. 2013/23152

Anfechtung der vor dem Standesbeamten getroffenen Rechtswahl hinsichtlich des Familiennamens eines Kindes

1. Irrt der Bestimmungsberechtigte aufgrund einer unzutreffenden Rechtsauskunft des Standesamts über das nach Art 10 Abs. 3 EGBGB zur Wahl stehende Recht, kann er die getroffene Rechtswahl wegen eines ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtums anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB). 2. Die Anfechtung unterliegt der Frist nach § 121 BGB. 3. Wird der Geburtsname eines zweiten Kindes der Eltern unter Wahl des bei der Bestimmung des Geburtsnamens ihres ersten Kindes aufgrund des Irrtums nicht zum Zuge gekommenen Rechts (abweichend) getroffen und in das Geburtsregister eingetragen, ist den Eltern eine erneute Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB mit der Möglichkeit einer erneuten Namensbestimmung in entsprechender Anwendung des § 1617 Abs. 1, insbes. S. 3 BGB eröffnet. 4. Im Nachgang einer solchen Bestimmung ist der Geburtseintrag gemäß §§ 48 Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1 PStG mit Wirkung ex nunc zu berichtigen.

I. Der Beschwerdeführerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt V. in R. ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

II. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 26. März 2013 abgeändert.