BGH - Beschluß vom 11.05.1994
XII ZB 55/94
Normen:
ZPO § 174, § 331, § 338, § 629 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 174 Abs. 1 Zustellungsbevollmächtigter 1
BGHR ZPO § 629 Abs. 2 Teilversäumnisurteil 2
EzFamR ZPO § 629 Nr. 1
FamRZ 1994, 1521
FuR 1995, 58
NJW-RR 1995, 257
Vorinstanzen:
OLG Celle,
AG Verden,

Anfechtung des aufgrund Säumnis eines Ehegatten ergangenen Unterhaltstitels im Rahmen eines Scheidungsverbundurteils

BGH, Beschluß vom 11.05.1994 - Aktenzeichen XII ZB 55/94

DRsp Nr. 1995/6937

Anfechtung des aufgrund Säumnis eines Ehegatten ergangenen Unterhaltstitels im Rahmen eines Scheidungsverbundurteils

Wurde der - anwaltlich nicht vertretene - Ehemann im Rahmen eines Scheidungsverbundurteils zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt und ergibt sich aus dem Inhalt der Entscheidung, daß es sich um eine Versäumnisentscheidung gem. § 331 ZPO handelt, steht dem Ehemann für die Anfechtung des Ausspruches über den nachehelichen Unterhalt allein der Weg des Einspruchs offen. Hat der Ehemann gegen das Scheidungsverbundurteil Berufung eingelegt, so wird diese jedenfalls dadurch unzulässig, daß in der Berufungsbegründung die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Unterhaltsanspruch des Verbundurteils, über den durch Versäumnisentscheidung entschieden wurde, erklärt worden ist. Eine Umdeutung der Berufung in einen Einspruch scheitert schon daran, daß der Einspruch gegen die Entscheidung des Familiengerichts nicht wirksam bei einem Oberlandesgericht eingelegt werden kann. Die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten ist nur dann wirksam, wenn der Zustellungsbevollmächtigte zumindest im Bezirk des Prozeßgerichte wohnt.